Eine leichtfertige Steuerverkürzung gem. §378 Abs.1 AO begeht, wer als Steuerpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen eine der in § 370 Abs.1 AO bezeichneten Taten leichtfertig begeht.
Eine Steuerverkürzung liegt prinzipiell erstmal vor, wenn falsche, unvollständige, verspätete oder gar keine Steuerinformationen an das Finanzamt übermittelt wurden.
Bei dem Grundtatbestand wird erst im subjektiven Tatbestand entschieden, ob es sich um eine Straftat sprich die Steuerhinterziehung gem. §370 AO oder ob es sich um eine Ordnungswidrigkeit sprich die leichtfertige Steuerverkürzung gem. §378 AO handelt.
Leichtfertig handelt der Steuerpflichtige dann, wenn dieser bei den steuerlichen Erklärungspflichten die notwendige Sorgfalt außer Acht lässt. Bei einer korrekten Betrachtung hätte diesem jedoch auffallen müssen, dass er aufgrund dessen rechtswidrig gehandelt hat. Das Maß an Sorgfalt variiert von Fall zu Fall und hängt von den persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten des Steuerpflichtigen ab. Der Steuerpflichtige handelt im Fall der leichtfertigen Steuerverkürzung somit nicht vorsätzlich (sonst Steuerhinterziehung), sondern grob fahrlässig.
Für die Steuerhinterziehung gilt das Legalitätsprinzip, sprich von einer Strafverfolgung kann nicht abgesehen werden. Für die leichtfertige Steuerverkürzung liegt die Entscheidung, ob und wie in dem jeweiligen Einzelfall weiter vorgegangen wird, im Ermessen des Finanzamtes. Man spricht hier auch von dem Opportunitätsprinzip.
Für die leichtfertige Steuerverkürzung kann ein Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000 Euro verhängt werden. Wohingegen es bei der Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe oder sogar Freiheitsstrafe kommen kann.
Wie bei der Steuerhinterziehung unterliegt der Steuerpflichtige auch im Falle der leichtfertigen Steuerverkürzung der Berichtigungspflicht in Form der Selbstanzeige beim Finanzamt. In den meisten Fällen wird dann die Sache fallen gelassen und es wird auf ein Bußgeld verzichtet.
Diese Seite soll Ihnen den Tatbestand der leichtfertigen Steuerverkürzung näher bringen und die Unterschiede zur Steuerhinterziehung gem. § 370 AO darstellen.