Da die Steuerverkürzung eine Ordnungswidrigkeit darstellt, droht hier keine Freiheitsstrafe. Es erfolgt auch kein Eintrag in das Strafregister. Gem. § 378 II AO kann die leichtfertige Steuerverkürzung jedoch mit einer Geldbuße von bis zu 50.000€ geahndet werden. Dieser Geldbuße kann man jedoch möglicherweise mit einer Selbstanzeige nach § 378 III AO entgehen.
Bei den Verjährungsfristen ist zwischen der strafrechtlichen und steuerlichen Frist zu unterscheiden. Die strafrechtliche Verjährungsfrist meint die Frist, wie lange man für eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt werden kann, bevor sie verjährt. Für die Steuerverkürzung gilt die allgemeine strafrechtliche Verjährung gem. § 78 III Nr.4 StGB, welche fünf Jahre beträgt. Die Festsetzungsfrist, also die steuerliche Verjährungsfrist regelt, nach wie vielen Jahren für ein Kalenderjahr keine Steuererklärung mehr abgegeben, keine Steuerbescheide mehr erlassen oder in jeglicher Weise geändert werden können. Gemeint ist damit, dass wenn eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit bereits strafrechtlich verjährt ist, aber die steuerliche Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist, kann die die Finanzbehörde immer noch Nachzahlungen und Zinsen verlangen, aber es erfolgt keine Geld- oder Freiheitsstrafe. Diese Frist beträgt für die Steuerverkürzung gem. § 169 II Nr.2 S.2 AO ebenfalls fünf Jahre.