Selbstanzeige

Durch § 378 III AO wird dem Betroffenen, der eine leichtfertige Steuerverkürzung begangen hat, die Möglichkeit einer Selbstanzeige bei dem örtlich und sachlich zuständigen Finanzamt eingeräumt. Dem Betroffenen wird dabei die Möglichkeit gegeben, unzutreffende und unvollständige Angaben in seinen Steuererklärungen oder -anmeldungen nachzuholen bzw. zu berichtigen. Im Gegenzug sieht der Fiskus von der Verhängung eines Bußgeldes ab. Die Selbstanzeige wird wirksam, wenn die Steuererklärungen oder -anmeldungen in vollem Umfang berichtigt, ergänzt oder nachgeholt werden, keine Sperrwirkung eingetreten ist und die verkürzten Steuern in einer bestimmten, angemessenen Frist beim Finanzamt entrichtet werden. Eine Selbstanzeige ist dann nicht mehr möglich, wenn das Ermittlungsverfahren gegenüber dem Betroffenen eingeleitet und bekanntgegeben wurde.