Gem. § 370 IV Abgabenordnung (AO) sind Steuern namentlich dann verkürzt, wenn „sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden“. Eine Steuerverkürzung liegt also dann vor, wenn die tatsächlich von der Finanzbehörde festgesetzte Steuer geringer ist als die Steuer, die gesetzlich hätte festgesetzt werden sollen. Eine Steuerverkürzung liegt ebenfalls vor, wenn eine Steuer später festgesetzt wird, als sie eigentlich hätte festgesetzt werden sollen. Der Tatbestand der sog. leichtfertigen Steuerverkürzung ist in § 378 I AO normiert. Demnach handelt ordnungswidrig, „wer als Steuerpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen eine der in § 370 Abs. 1 AO bezeichneten Taten leichtfertig begeht“. Damit eine leichtfertige Steuerverkürzung anzunehmen ist, müssen also die folgenden Umstände vorliegen:
- Es wurden unrichtige, unvollständige oder gar keine Angaben gegenüber den (Finanz-) Behörden gemacht oder die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstempeln wurde unterlassen.
- Es wurde nicht sorgfältig gehandelt, obwohl die Möglichkeit dazu bestanden hätte, wodurch Pflichten verletzt wurden.
- Aus den falschen oder unvollständigen Angaben des Steuerpflichtigen ergeben sich ungerechtfertigte Steuervorteile für diesen. Es kommt zu einer zu geringen Festsetzung der Steuer.
Auf der Seite des subjektiven Tatbestandes wird zudem Leichtfertigkeit gefordert. Leichtfertigkeit liegt vor, wenn der Steuerpflichtige die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den besonderen Umständen des Einzelfalls und seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen verpflichtet war und es sich ihm geradezu aufdrängen musste, dass durch sein Handeln oder Unterlassen eine Steuerverkürzung eintreten wird. Leichtfertigkeit liegt unter anderem vor, bei:
- Achtlosigkeit und Mangel an Sorgfalt: Hier hat der Steuerpflichtige nicht in Betracht gezogen, dass sein Handeln ordnungswidrig sein könnte.
- Missachtung des Offensichtlichen: In diesem Fall hätte es sich dem Steuerpflichtigen aufdrängen müssen, dass er falsche Angaben macht bzw. dass wichtige Angaben fehlen.
- Leichtsinn und Gleichgültigkeit: Hier hat der Täter sich nicht ausreichend über seine steuerlichen Verpflichtungen informiert und sie daher auch nicht erfüllt, obwohl er aufgrund seiner persönlichen Fähigkeiten und Kenntnisse dazu imstande gewesen wäre. Ist sich ein Steuerpflichtiger über seine genauen steuerlichen Verpflichtungen unsicher, muss dieser sich über die ihn betreffenden steuerlichen Verpflichtungen informieren. Ihn trifft insofern eine Erkundigungspflicht.
Überträgt der Steuerpflichtige seine steuerlichen Pflichten auf Dritte, wie z.B. auf Steuerberater oder Angestellte, so trifft ihn die Pflicht sich über die Sachkunde dieser Personen zu erkundigen. Des Weiteren treffen ihn Aufsichts- und Überwachungspflichten bezüglich der ausgewählten Person.