Ob es sich im jeweiligen Fall um eine leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 Abgabenordnung (AO) oder um eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO handelt, wird anhand des subjektiven Tatbestandes festgestellt. Während bei einer Steuerhinterziehung mit Vorsatz gehandelt wird, handelt der Steuerpflichtige bei einer leichtfertigen Steuerverkürzung grob fahrlässig. Bei der Steuerhinterziehung handelt der Täter also mit dem Wissen, dass die Angaben, die er gemacht hat, unrichtig oder unvollständig sind und die daraus resultierenden Folgen nimmt er willentlich oder zumindest billigend in Kauf. Bei der leichtfertigen Steuerverkürzung handelt der Täter hingegen leichtfertig. Leichtfertigkeit ist eine Steigerung der Fahrlässigkeit. Bei der Fahrlässigkeit hält der Täter die Tatbestandsverwirklichung zwar für möglich, er will sie aber nicht herbeiführen. Leichtfertigkeit i.S.v. § 370 AO entspricht hierbei in etwa der groben Fahrlässigkeit. In dem Fall der groben Fahrlässigkeit handelt der Täter aus besonderem Leichtsinn oder besonderer Gleichgültigkeit und verwirklicht dabei den jeweiligen Tatbestand.
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